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Mitnahmeregelungen

Reisen mit Heimvögeln

Nymphensittich im Käfig

Um eine Einschleppung oder Ausbreitung der Aviären Influenza (sog. Geflügelpest oder Vogelgrippe) zu verhindern, herrschen seit 2005 bei der Einreise von Heimvögeln verschärfte Einfuhrbestimmungen. Der Begriff der Heimvögel umfasst alle Vogelarten, bei denen es sich nicht um Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel handelt. Beispielsweise fallen Papageien und Sittiche unter den Begriff der Heimvögel.
Sollen die eigenen Heimvögel durch den Tierhalter oder einen durch ihn ermächtigten Person zu den erleichterten Bedingungen im Reiseverkehr mitgenommen werden, so ist die Tierzahl sowohl bei der Einreise aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat (Verbringen) als auch bei der Einfuhr (Eingang) aus einem Drittland nach Deutschland bzw. in das Gebiet der Europäischen Union begrenzt (siehe unten). Ferner dürfen das Verbringen bzw. der Eingang der Vögel in das Gebiet der Europäischen Union nicht dem Zweck einer Eigentumsübertragung, dem Verkauf oder dem Handel dienen.

Reiseverkehr aus Drittländern in die EU:

  • Das Herkunftsland muss Mitglied der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) sein und es muss in der der Verordnung (EU) 2021/404 im Anhang IV, Teil I, XIV oder XIX gelistet sein.
  • Die Tierzahl ist auf maximal 5 Vögel begrenzt. Sollten mehr Tiere eingeführt werden, so gelten die Vorgaben für den gewerblichen Eingang in das Gebiet der Europäischen Union.
  • Zweckbestimmung ist weder eine Eigentumsübertragung, noch ein Verkauf oder der Handel mit den Tieren. 
  • Die Heimvögel müssen individuell mit einem nicht entfernbaren, dauerhaften und gut lesbaren Kennzeichen z. B. einem Fußring oder einem Transponder gekennzeichnet sein, welches mit einem alphanumerischen Code (Code aus Buchstaben und Zahlen) versehen ist. Das Kennzeichen muss im Vorfeld einer eventuellen Quarantäne angebracht werden. 
  • Tiergesundheitsgarantien für die einzuführenden Heimvögel: 
    • Amtliche Isolierung (Quarantäne) für 30 Tage im Vorfeld der Einfuhr oder
    • Quarantäne für 14 Tage in Kombination mit Antigen- bzw. Genomnachweises bezüglich des Vorhandenseins von Aviären Influenza Viren der Subtypen H 5 und H7. Wobei die diesbezügliche Probenahme, frühestens 7 Tage nach Quarantänebeginn erfolgen darf oder
    • Impfung der Heimvögel im Zeitraum von 6 Monaten bis maximal 6o Tage vor der Einfuhr durch einen ermächtigten Tierarzt oder einen amtlichen Tierarzt mit einem zugelassenen Lebendimpfstoff gegen das Virus der Aviären Influenza, welcher die Stämme H5 und H7 umfasst, sowie gemäß den Herstellerangaben ggf. eine Nachimpfung.
  • Maximal 48 Stunden vor dem Verbringen eine klinische Untersuchung durch einen ermächtigten (ein von der Behörde für diese Zwecke beauftragter Tierarzt) oder amtlichen Tierarzt bezüglich des Vorhandenseins von Krankheitssymptomen. Im Nachgang an die klinische Untersuchung dürfen die Vögel keinen Kontakt mehr zu anderen Vögeln haben.
  • Die Vögel müssen nach dem Eingang in das Gebiet der Europäischen Union unmittelbar zu der Haltungseinrichtung am Bestimmungsort verbracht werden. Dort müssen sie für weitere 30 Tage unter amtlicher Kontrolle verbleiben. Während dieses Zeitraum dürfen die Vögel nicht an Ausstellungen oder Shows etc. teilnehmen.
  • Die Vögel müssen von einem amtlichen Tiergesundheitsbescheinigung (Verordnung (EU) 2021/1938; Anhang, Teil 1) und einer schriftlichen Erklärung (Verordnung (EU) 2021/1938; Anhang, Teil 2) des Halters bzw. einer durch ihn ermächtigte Person begleitet sein.

Sofern die Vögel für die Unterbringung in einer zugelassenen Quarantänestation bestimmt sind, können weitere Ausnahmen bezüglich der Tiergesundheitsgarantien für die Tiere zugelassen werden. Die Heimvögel müssen in der Quarantänestation für mindestens 30 Tage verbleiben und müssen auf direktem Weg dorthin verbracht werden. Aus der Quarantänestation dürfen Sie nur verbracht werden, sofern die Quarantäne durch die zuständige Veterinärbehörde aufgehoben worden ist. Bei der Unterbringung in einer Quarantänestation sind auch Ausnahmen bezüglich der Kennzeichnungsvorgaben möglich, sofern die Tiere in einem amtlich verplombten Transportbehältnis eingeführt worden sind. 
Ausgenommen von diesen zuvor genannten Regelungen sind Einfuhren von Heimvögeln aus Andorra, den Färöern, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und dem Staat Vatikanstadt, da für diese Tiere die gleichen Bestimmungen wie für beim Verbringen zwischen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden sind.

Wird die maximale Anzahl von fünf Vögeln überschritten, so sind die Bestimmungen für die gewerbliche Einfuhr für in Gefangenschaft gehaltene Vögel zu beachten (Verordnung (EU) 2020/692).  
Bei artgeschützten Vogelarten sind auch die Artenschutzbestimmungen zu beachten und ggf. weitere Dokumente bei der Einfuhr vorzulegen z. B. eine CITES-Bescheinigung.

Reiseverkehr innerhalb der EU:

Für das Einführen von Heimvögeln in andere Mitgliedstaaten existieren keine europarechtlich einheitlichen Regelungen. Daher kann jeder Mitgliedstaat eigene Bedingungen festlegen.

Für die Einreise nach Deutschland gelten die erleichterten nationalen Vorgaben der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (§ 38):

  • Die Anzahl der Tiere ist auf 3 beschränkt.
  • Für Papageien und Sittiche ist zusätzlich eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung erforderlich.

Sofern mehr als 3 Vögel im Rahmen des Reiseverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten verbracht werden sollen, so sind die Vorgaben für den gewerblichen Handel anzuwenden (siehe Verordnung (EU) 2020/688). Für das Verbringen wird dann ein Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster im Anhang 1, Kapitel 21 der Verordnung (EU) 2021/403 (Muster: Captive-Birds-Intra) benötigt. Sollen die Heimvögel von Deutschland in andere Mitgliedsstaaten verbracht werden, so wird dringend empfohlen sich über die jeweiligen Einreisebestimmungen frühzeitig zu informieren, da aufgrund von nationalen Vorgaben ggf. weitergehende Untersuchungen oder bestimmte Dokumente erforderlich sind.

Sonderbestimmungen für die Einreise nach Spanien

Für Spanien gibt es ein spezielles Veterinärzertifikat.

In Baden-Württemberg muss dieses Zertifikat der Amtstierarzt ausstellen. Die geforderte labordiagnostische Untersuchung des Einzeltieres auf Chlamydien führen die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter in Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg sowie das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt - Diagnostikzentrum - in Aulendorf durch.

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