Bildungsangebote
"Konsumieren mit Köpfchen" - Materialien zur Verbraucherbildung von Jugendlichen
"Money & Kids" - Finanz-kompetenz in der Grundschule
Werbung - erkennen, analysieren, Distanz entwickeln
Materialkompass - Materialien zur Verbraucherbildung in Sekundarstufe I und II
Veranstaltungen
Vorschau:
4. Dezember 2012
Verbrauchertag Baden-Württemberg
Lebensmittel- und Produktwarnungen - Information der Öffentlichkeit
Die auf der Homepage des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg veröffentlichten Informationen oder Warnungen betreffen Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel, die sich in Baden-Württemberg auf dem Markt befinden und bereits an Verbraucherinnen oder Verbraucher abgegeben wurden. Diese Informationen sind von den Unternehmern selbst oder von der amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung veranlasst worden und haben überregionale Bedeutung.
Was versteht man unter einer Information der Öffentlichkeit?
Eine Information der Öffentlichkeit durch die Behörden darf nur unter den Voraussetzungen des § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfolgen, wenn
- der hinreichende Verdacht für ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, dass gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften, die dem Schutz vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde oder dass in nicht unerheblichem Ausmaß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienen,
- im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann
- ein zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge oder über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt (ist)
- die Annahme begründet ist, dass ohne Information erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger Erzeugnisse nicht vermieden werden können.
In diesen Fällen ist eine Information der Öffentlichkeit zudem nur zulässig nach Abwägung der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung. Außerdem ist eine Information der Öffentlichkeit durch die Behörde nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucherinnen oder Verbraucher nicht erreichen. Darüber hinaus kann die Behörde auf Informationen der Öffentlichkeit oder Rückrufaktionen der Unternehmer hinweisen.
Wie lange bleiben Einträge bestehen?
Da eine Information regelmäßig nicht mehr ergehen darf, wenn das Produkt nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass es, soweit es in den Verkehr gelangt ist, bereits verbraucht ist, werden die Einträge auf dieser Internetseite nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums unter Berücksichtigung eines Sicherheitszeitraums aus der Tabelle gelöscht.
Weitere Informationen
Quelle: Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz





