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4. Dezember 2012
Verbrauchertag Baden-Württemberg
Reiseärger richtig reklamieren: Die Frankfurter Tabelle hilft
Baulärm, fehlender Meerblick, überbuchte Hotels, statt verlockendem Swimmingpool eine ausgehobene Grube. Jedes Jahr müssen Urlauber wieder die Erfahrung machen, dass die schönsten Wochen des Jahres nicht halten, was sie im Katalog versprechen. Aber betroffene Verbraucher sind bei Pauschalreisen solchen Situationen nicht hilflos ausgeliefert. Sie haben das Pauschalreiserecht auf ihrer Seite und können bei einer mangelhaften Reise Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Wie aber reklamiert man richtig und welche Ansprüche können geltend gemacht werden?
richtige Vorgehensweise bei der Reklamation
Zunächst muss der Verbraucher bei der Reiseleitung oder ihrem Vertreter den Mangel reklamieren und eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Ist das nicht möglich, heißt es Beweise sichern, z. B durch ein schriftliches, von der Reiseleitung unterzeichnetes Mängelprotokoll, durch Photos oder durch die Notiz von Zeugenadressen. Innerhalb von einem Monat nach der geplanten Rückkehr aus dem Urlaub muss das Reklamationschreiben mit der Geltendmachung von Ansprüchen (Forderungen) beim Reiseveranstalter eingegangen sein und zwar aus Beweisgründen am besten per Einschreiben und Rückschein.
Welche Ansprüche können geltend gemacht werden?
Hier hilft dem Verbraucher die sogenannte Frankfurter Tabelle. So der Name, weil in früheren Jahren der Sitz eines großen Reiseveranstalters (Neckermann) in Frankfurt war und aus diesem Grund dort viele Urteile zum Reiserecht gesprochen wurden. Sie waren Grundlage für die Erstellung dieser Tabelle. Den dort genannten Prozentsätzen kann man entnehmen, welche Minderungsansprüche bei bestimmten Reisemängeln Verbrauchern von Gerichten zugesprochen wurden.
Allerdings haben Verbraucher keinen garantierten Anspruch auf die in der Frankfurter Tabelle aufgeführten Minderungssätze. Die genannten Prozentwerte dienen nur als grobe Richtlinie und Anhaltspunkt für die Anspruchsgrundlage. Die konkrete Höhe entscheidet im Einzelfall immer das Gericht. Und hier zeigt die Erfahrung, dass deutsche Gerichte Mängel im Urlaub sehr unterschiedlich bewerten. Trotzdem ist die Frankfurter Tabelle für den betroffenen Verbraucher eine wichtige Orientierungshilfe
Weiter Informationen zum Thema erhalten Sie auf der Website der Verbraucherzentrale in der Rubrik "Reise, Freizeit + Mobilität".
Bei speziellen Fragestellungen und Problemen nutzen Sie das Beratungsangebot der Verbraucherzentrale zum Thema Reisen.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg





