Den Widerruf des Verbrauchers zu ignorieren und die Ware trotzdem an ihn zu senden, ist insbesondere bei unseriösen Versandhändlern eine beliebte Methode, die Abwicklung des Kaufvertrages doch noch zu erzwingen. Bei Bestellungen im Fernabsatz, also per Internet, Telefon oder Bestellkarte, haben private Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht und können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Widerrufsbelehrung und Erhalt der Ware widerrufen.
Mit dem Aufdrängen der Ware trotz des erklärten Widerrufs werden Verbraucher unter Druck gesetzt und verunsichert: Müssen sie die Ware nun zurücksenden oder nur aufbewahren? Müssen sie eventuell sogar die Ware behalten und den Kaufpreis bezahlen? In vielen Fällen werden Verunsicherung und Unkenntnis ihrer Rechte bei den betroffenen Verbrauchern dazu führen, dass sie letztlich kapitulieren, die Ware behalten und bezahlen. Durch die Zusendung der Ware trotz erklärten Widerrufs soll das Widerrufsrecht des Kunden de facto ausgehebelt werden. Diese Praxis hat nun das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 17. Juni 2009 für rechtswidrig erklärt und dem beklagten Versandhändler für die Zukunft untersagt (Aktenzeichen 9 U 120/09).
Der Händler hatte einem Verbraucher noch die Ware zugesandt, obgleich dieser zehn Tage zuvor seine Bestellung widerrufen und den Widerruf einen Tag vor der Versendung wiederholt hatte. Den Erhalt des Widerrufs hatte der Händler auch noch per E-Mail bestätigt. Dass er die Ware dennoch an den Kunden gesandt hat, ist eine unzumutbare Belästigung des Kunden und damit eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Die Übersendung trotz Widerruf des Kunden ist nach diesem Urteil ebenso unlauter wie die Zusendung unbestellter Ware. Auch die Behauptung des Händlers, die Absendung der Ware sei ein Versehen gewesen, war hier zwecklos, da die Belästigung durch Zusendung unbestellter Ware auch ohne Verschulden rechtswidrig ist.
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09.03.2010
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg