Am 1. Mai 2010 war das Verbraucherinformationsgesetz zwei Jahre in Kraft. Eine Stellungnahme des Ministeriums für Ländlichen Raum Ernährung und Verbraucherschutz zeigt, dass das Auskunftsrecht von den Verbrauchern bisher kaum wahrgenommen wird. Dies verwundert nicht, die Zahlen bestätigen nur die Kritikpunkte, die schon vor zwei Jahren bekannt waren:
-
Das Auskunftsverfahren ist zu langwierig und zu verwaltungsorientiert.

-
Jede Behörde trägt einen eigenen Namen, was das Erkennen der Zuständigkeiten erschwert.
-
Auskunftsanträge, die in „Behördensprache“ abgefasst werden, sind für die Verbraucher nicht verständlich.
-
Behördliche Informationen, die einen Preis haben, der für den Verbraucher weder vorher bekannt noch nachvollziehbar ist, tragen nicht dazu bei, dass die Auskunftsmöglichkeiten auch wirklich genutzt werden.
Unsere eigenen Anfragen, die wir in den letzten zwei Jahren gestellt haben, untermauern diese Kritik. Politiker werden das Gesetz dennoch als Meilenstein der Verbraucherinformation loben und Verbesserungen in Aussicht stellen. Behördenvertreter werden hingegen die Schwierigkeit der Umsetzung in den Vordergrund stellen.
Der Jahrestag muss jetzt zum Anlass genommen werden, das Verbraucherinformationsgesetz zu verbessern. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) einen bedeutsamen Paradigmenwechsel einläutete. Waren bis zum Inkrafttreten des VIG behördliche Informationen grundsätzlich nicht öffentlich – es galt der Grundsatz der Amtsverschwiegenheit – und bestimmten die Behörden, was Verbraucher wissen dürfen und was nicht, ist es nun der Verbraucher, der bestimmt, was er erfahren möchte.
Richtschnur der Verbesserung hat daher das Informationsbedürfnis der Verbraucher und nicht das Verwaltungshandeln zu sein.
Die behördlichen Informationen fallen in der Regel im Rahmen der Marktüberwachung an. Nutzen haben diese Informationen für den Verbraucher nur dann, wenn sie sich auf Produkte beziehen, die noch im Regal des Händlers vorhanden sind beziehungsweise auf Produkte, die schon gekauft, aber noch nicht verbraucht sind.
Kaufentscheidungen beziehen sich immer auf konkrete Produkte. Bei Lebensmitteln können viele Kaufentscheidungen erst im Geschäft getroffen werden, da erst dort ersichtlich ist, welche Produkte tatsächlich zur Auswahl stehen. Sich beim Lebensmitteleinkauf vorab behördliche Informationen zu einzelnen Produkten einzuholen, ohne zu wissen, ob diese Produkte auch im Regal vorhanden sind, ist also in den allerwenigsten Fällen sinnvoll.
Behördliche Informationen zu konkreten Produkten müssen dann zur Verfügung stehen, wenn der Verbraucher sich tatsächlich entscheidet. Und sie müssen in einer Weise zur Verfügung stehen, dass sie im Augenblick der Kaufentscheidung berücksichtigt werden können. Dies setzt voraus, dass die Informationen von den Behörden ohne Antrag zur Verfügung gestellt werden und dass die Informationen mit einem Suchkriterium hinterlegt sind, das es ermöglicht, diese Informationen auch schnell zu finden. Die Möglichkeit zu dieser aktiven Informationsbereitstellung bietet § 5 des VIG schon. Es bedarf also lediglich des Einsatzes neuer Medien, mit Hilfe derer diese Informationen dann am Ort der Kaufentscheidung abgerufen werden können. Das erforderliche Suchkriterium ist beispielsweise der so genannte Barcode, der auf vorverpackten Produkten angebracht ist.
Eine utopische Vorstellung? Nein. Schon jetzt gibt es behördliche Datenbanken im Internet, die Produktinformation per Barcode abrufbar speichern (vgl. www.icsms.org für Informationen zu technischen Produkten wie Spielwaren). Statt also aufwändige Internetseiten zu basteln, sollten Landesregierungen in die zeitgemäße Informationsbereitstellung investieren.
aktualisiert am 7.11.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg