Im Juli letzten Jahres trat das so genannte Fahrgastrechtegesetz in Kraft. Seither müssen Fahrgäste im Nah- und Fernverkehr detaillierter informiert werden und ihnen stehen weitergehende Erstattungsansprüche zu. Zumindest formal stellen die „neuen Fahrgastrechte“ die Verbraucher also besser als vorher. Dies gilt insbesondere bei Verspätungen. So sollen Verbraucher die Fahrkarte zurückgeben und den vollen Fahrpreis zurückerhalten können, wenn längere Verspätungen bereits vor Reiseantritt abzusehen sind. Sitzt der Verbraucher bereits im Zug, soll der Fahrpreis je nach Umfang der Verspätung erstattet werden.
Von diesen Regelungen profitieren aber nicht alle Verbraucher in gleichem Maße. Gerade für Pendler brachten die „neuen Fahrgastrechte“ weniger Vorteile, denn bei Zeitfahrkarten besteht kein gesetzlicher Erstattungsanspruch. Bahnunternehmen sind lediglich verpflichtet, in ihren Beförderungsbedingungen angemessene Entschädigungen auch für die Fahrgäste vorzusehen, die eine Zeitfahrkarte besitzen – allerdings nur für die Fälle, in denen es wiederholt zu Verspätungen und Zugausfällen kommt. In der Regel muss dies dann der Fahrgast selbst nachweisen und vor Ort wiederholt eine schriftliche Bestätigung der Bahnunternehmen einholen.
Denn die „neuen Fahrgastrechte“ praktisch durchzusetzen, sprich eine Zahlung der Bahnunternehmen zu erhalten, ist an Formalien geknüpft. Nur wenn der Verbraucher das Beschwerdeverfahren einhält und eine schriftliche Bestätigung über Ausfall oder Verspätung des Zugs mitsamt der Fahrkarte beim Bahnunternehmen einreicht, kann er die ihm zustehenden Rechte durchsetzen. Häufig erschweren komplizierte Beschwerdeformulare den Weg zur Fahrpreiserstattung zusätzlich. Fahrgäste müssen, um ihre Rechte zu verwirklichen, zudem selbst nachweisen, dass es zu Zugausfällen oder Verspätungen gekommen ist.
Diese Umstände dämpfen die Verbesserungen durch die „neuen Fahrgastrechte“. Die formale Besserstellung des Fahrgasts kommt damit nur eingeschränkt beim Verbraucher an. Ihre Rechte bei verspäteten Zügen • Rückgaberecht und volle Fahrpreiserstattung vor Reiseantritt, wenn eine Verspätung von einer Stunde oder mehr abzusehen ist • Recht, die Fahrt später auch mit geänderter Streckenführung anzutreten, wenn vor Reiseantritt mit einer Verspätung von einer Stunde oder mehr zu rechnen ist • Recht auf Erstattung von 25 Prozent des Fahrpreises bei einer Verspätung von einer Stunde und mehr • Recht auf Erstattung von 50 Prozent des Fahrpreises bei einer Verspätung von zwei Stunden und mehr Achtung! Die Rechte auf Erstattung gelten nicht bei einem Fahrpreis unter vier Euro. Dafür gelten im Nahverkehr noch folgende Sonderrechte • Recht, einen anderen Zug – auch einen Zug des Fernverkehrs – zu nutzen, wenn eine Verspätung von mindestens 20 Minuten abzusehen ist • Recht auf Erstattung von Taxikosten, wenn nachts der letzte Zug ausgefallen ist oder eine Verspätung von einer Stunde und mehr abzusehen ist.
(19.07.2010)
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.