Wenn ein gebuchter Flug komplett ausfällt oder sich um drei Stunden oder mehr verspätet, haben die Fluggäste nach der EU-Verordnung zu Fluggastrechten und der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Anspruch auf finanzielle Entschädigung - und zwar zusätzlich zu den Ansprüchen auf Erstattung der Kosten des Flugtickets oder einer anderweitigen Beförderung. Ist ein Streik die Ursache für die Annullierung des Fluges oder eine erhebliche Verspätung, so berufen sich die Fluggesellschaften regelmäßig auf höhere Gewalt. In solchen Fällen sind sie nach der EU-Verordnung von der Pflicht zur Entschädigung der Fluggäste befreit. Aber was bedeutet im Flugverkehr „höhere Gewalt“?
Nach der EU-Verordnung sind das außergewöhnliche Umstände, die für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar und auch mit zumutbaren Mitteln nicht zu beherrschen waren. Damit ist zwar eindeutig, dass die Fluggäste keine Entschädigungszahlung bekommen, wenn am Start- oder Zielflughafen die Fluglotsen streiken, weil das von den Airlines nicht beeinflusst werden kann. Beim Streik der eigenen Piloten gehen die Meinungen aber auseinander, was für die betroffenen Fluggäste zu einer nicht akzeptablen Rechtsunsicherheit führt.
Es geht hier um die Frage, ob die Airline genügende Anstrengungen unternommen hat, um den Streik zu verhindern, zum Beispiel um den Tarifkonflikt beizulegen oder für Ersatzpersonal zu sorgen. Angesichts der unsicheren Rechtslage werden nur wenige Flugpassagiere das Risiko einer Klage eingehen. Daher ist es Aufgabe des europäischen Gesetzgebers, den Begriff der „ungewöhnlichen Umstände“, die eine Fluggesellschaft von der Ausgleichszahlung befreien, endlich klar zu definieren und anhand von Beispielsfällen festzulegen. Es ist für den einzelnen Fluggast nicht zumutbar, mit hohem Kostenrisiko den Instanzenweg bis zum Europäischen Gerichtshof zu durchlaufen, um seine Ansprüche rechtlich klären zu lassen.
Weiter Informationen zum Thema erhalten Sie auf der Website der Verbraucherzentrale in der Rubrik "Reise, Freizeit + Mobilität".
Bei speziellen Fragestellungen und Problemen nutzen Sie das Beratungsangebot der Verbraucherzentrale zum Thema Transport.
(31.08.2010)
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.