Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beschreibt den Grauen Kapitalmarkt als „die Summe der Marktteilnehmer und Angebote, die keine Erlaubnis der BaFin benötigen und daher auch nicht ihrer Aufsicht unterliegen.“ Diese Unternehmen und ihre Produkte stehen damit nicht unter staatlicher Aufsicht. Das sollten Verbraucherinnen und Verbraucher bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen.
Auf dem Grauen Kapitalmarkt werden also Produkte gehandelt, die nicht auf dem organisierten Kapitalmarkt zu finden sind. Diese Produkte sind nicht zwingend unseriös – Anbieter nicht generell betrügerisch. Dennoch sind viele Angebote zumindest von zweifelhafter Seriosität. Daher sollten Verbraucherinnen und Verbraucher hier besonders vorsichtig sein. Ein Totalverlust des eingesetzten Geldes ist keine seltene Ausnahme.
Die Angebote zeichnen sich häufig dadurch aus, dass Anbieter mit Zinsen oder Renditen über dem Marktniveau locken. Oft wird mit einer scheinbaren Sicherheit der Kapitalanlage sowie mit ethisch korrekten Argumenten (zum Beispiel grüne Investments) geworben.
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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Grauer Kapitalmarkt
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Geldanlage – Wie Sie unseriöse Anbieter erkennen
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Worauf Sie achten müssen, bevor Sie investieren
Deutscher Bundestag 2008: Grauer Kapitalmarkt
Das Anlegerschutzstärkungsgesetz: Besser geschützt auf dem Grauen Kapitalmarkt
Für Anlegerinnen und Anleger waren die Bedingungen auf dem Grauen Kapitalmarkt bislang schwierig. Viele haben Geld verloren. Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzstärkungsgesetz), das unter anderem Änderungen im Vermögensanlagengesetz vorsieht, sollen Anlegerinnen und Anleger seit dem Jahr 2022 besser vor Verlusten aus Vermögensanlagen geschützt werden. Es soll für mehr Schutz und Transparenz sorgen. Das BaFinJournal vom Juli 2021 erläutert die wichtigsten Neuerungen.
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Vermögensanlagen-Informationsblatt
Auch auf dem Grauen Kapitalmarkt haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein Interesse daran, genauere Informationen über ein Investment zu erhalten. Generell können diese dem Prospekt oder dem Wertpapier-Informationsblatt bzw. dem Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) entnommen werden. Sofern keine Ausnahmeregelung greift, müssen Anbieter von Wertpapieren und Vermögensanlagen solche Informationsblätter erstellen.
Das VIB ist eine Kurzinformation über die angebotene Vermögensanlage und ist nach Maßgabe des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) von denjenigen Anbietern zu verfassen, die im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbieten. Die BaFin muss dieses vor dessen Veröffentlichung billigen.
Gestattet die BaFin die Veröffentlichung, bedeutet das zwar, dass das VIB die gesetzlich geforderten Mindestangaben zum Anbieter und zum Produkt enthält. Es bedeutet jedoch nicht, dass die Informationen richtig sind oder der Anbieter seriös ist. Entsprechend muss das VIB gemäß den gesetzlichen Vorschriften auch den Hinweis enthalten, dass die inhaltliche Richtigkeit des Informationsblatts nicht der Prüfung durch die BaFin unterliegt. Eingefügt werden muss dieser Hinweis auf dem VIB allerdings erst nach den bereits angesprochenen Mindestangaben, so dass er leicht übersehen werden kann. Grundsätzlich ist hier daher besondere Skepsis gefragt. Verbraucher sollten sich über weitere Wege Informationen zu den Risiken beschaffen.
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Crowdinvesting
Crowdinvesting steht bei Verbraucherinnen und Verbrauchern derzeit hoch im Kurs. Dabei handelt es sich um eine Projektfinanzierung, bei der sich viele Anleger als „Schwarm“ (englisch: Crowd) über eine Plattform im Internet zusammentun, um sich an dem Projekt eines Unternehmens, häufig eines Start-ups, finanziell zu beteiligen. Im Fall von Vermögensanlagen müssen die wesentlichen Informationen in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) zum jeweiligen Crowdinvestment enthalten sein, damit Verbraucherinnen oder Verbraucher ihre Entscheidung gut informiert treffen können.
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Virtuelle Währungen / Kryptowährungen
Eine virtuelle Währung ist nach der Definition der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), auf die auch die BaFin verweist, eine „digitale Abbildung eines Werts, der nicht von einer Zentralbank oder Behörde geschaffen wird und auch keine Verbindung zu gesetzlichen Zahlungsmitteln haben muss. Sie wird von natürlichen und juristischen Personen als Tauschmittel verwendet und kann elektronisch übertragen, verwahrt oder gehandelt werden.“ Eine Kryptowährung funktioniert auf der Grundlage eines Blockchain-Systems. Blockchain ist eine Technik, die Daten nachvollziehbar und manipulationssicher verwaltet. Guthaben wird in Form eines Computercodes von einem Teilnehmer zum anderen übertragen. Eine solche Übertragung wird durch eine kryptografisch signierte Transaktion in der Blockchain dokumentiert.
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Hohe Risiken für Verbraucherinnen und Verbraucher und massive Auswirkungen auf die Umwelt
Die BaFin warnte zuletzt Anfang 2022 vor den Risiken von Anlagen in Kryptowerte. Besonders vor dem Hintergrund immer öfter auftretender Kryptoautomaten in Einzelhandelsmärkten sollten sich Verbraucherinnen und Verbraucher des hohen Risikos bis hin zum Totalverlust ihres eingesetzten Geldes bewusst sein. Dazu kommt, dass die Technologie enorme Mengen an Strom verbraucht. Der Energieverbrauch alleine von Bitcoin entspricht dem eines kleinen europäischen Landes. Auch hier sollten sich Verbraucherinnen und Verbraucher bewusst sein, dass sie mit dem Einsatz in diese Technologie einen immensen ökologischen Fußabdruck hinterlassen.
Bafin: Bitcoin, Ether und Co.: Anlagen in Kryptowerte sind riskant
Europäisches Parlament: Die Gefahren von Kryptowährungen und der Nutzen der EU-Gesetzgebung