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Grenzüberschreitende Einfuhr

Einfuhrregelungen für tierische Erzeugnisse für den persönlichen Verbrauch in die EU

Um zu verhindern, dass durch Fleisch- oder Milcherzeugnisse Tierseuchen in die EU eingeschleppt werden, gelten seit 1. Mai 2009 folgende Vorgaben:

  • Grundsätzlich ist die Einfuhr von Fleisch, Fleischerzeugnissen, tierischen Fetten sowie Milch und Milchprodukten ohne Erfüllung der lebensmittel- und tierseuchenrechtlichen Voraussetzungen und vorherige Veterinärkontrolle verboten.
    Ausnahmen zum persönlichen Verbrauch im Reisegepäck oder als Kleinsendung gelten ohne Mengenbegrenzung nur für die Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Norwegen und San Marino bzw. bis zu einer Gesamtmenge von 10 kg für die Färöer, Island, Grönland und Kroatien.
    Lebensmittel- und tierseuchenrechtliche Voraussetzungen
  • Bei Säuglingsmilch, Spezialnahrung oder sonstigen tierischen Lebensmitteln dürfen nicht mehr als zwei bzw. maximal zehn Kilogramm mitgeführt werden.
  • Das Mitführen von Fisch bzw. Fischerzeugnissen ist auf maximal einen ausgenommenen Frischfisch bzw. eine Maximalmenge von 20 kg begrenzt. Lediglich die Einfuhr aus Island oder den Färöern ist für Fisch und Fischerzeugnisse mengenmäßig nicht begrenzt.
  • Auch das Mitführen von Heimtierfuttermitteln ist verboten (Rohware). Ausgenommen hiervon sind die Färöern, Island, Kroatien und Grönland bzw. sogenannte Spezialfuttermittel bis zu einer Menge von 2 bzw. 10 kg, sofern es sich um ein Markenfabrikat in einer Fertigpackung handelt, das vor dem Öffnen keiner Kühlpflicht unterliegt.

Die illegale Einfuhr derartiger tierischer Erzeugnisse ist strafbar. Entsorgungskosten, die zum Beispiel durch Müllverbrennung entstehen, werden den Verursachern in Rechnung gestellt.

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