Kennzeichnung von Lebensmitteln

Hinweise zur Lebensmittelinformationsverordnung

Seit 13. Dezember 2014 müssen Lebensmittelunternehmer bei offen abgegebenen Lebensmittel bestimmte Allergene kennzeichnen. Für welche (ehrenamtliche) Tätigkeit ist die Lebensmittelkennzeichnung verpflichtend? Wer gilt als Lebensmittelunternehmen?

Die Vorschriften zu Informationen für Lebensmittel und zur Allergenkennzeichnung basieren seit 13. Dezember 2014 auf der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) Nr.1169/2011, kurz: LMIV). Sie gelten für Lebensmittel, vorverpackt oder nicht, sofern die Abgabe bzw. der Verkauf von einem Lebensmittelunternehmen im Sinne der lebensmittelrechtlichen Regelungen erfolgt. Ausführliche Informationen zur Art der Kennzeichnung sind unter service-bw Kennzeichnung von Lebensmitteln veröffentlicht.
 
Doch wer gilt als Lebensmittelunternehmer? Für welche (ehrenamtlichen) Aktivitäten besteht die Pflicht zur Kennzeichnung der angebotenen Lebensmittel?

Ob beim Kuchenverkauf in der Schule, bei der Vereinsveranstaltung oder bei der Bewirtung bei Heimspieltagen eines Sportvereins - den verantwortlichen Organisatoren oder übergeordneten Verbänden stellen sich diese Fragen für die zum Verkauf angebotenen vorverpackten Lebensmittel, z. B. Konfitüre oder Weihnachtsgebäck, oder nicht vorverpackten Produkten, z. B. offen abgegebene Kuchen. Leider ist die Beantwortung nicht einfach.

Im Erwägungsgrund (15) zur LMIV steht hierzu: „… Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.“ Der Unternehmensbegriff setzt also eine gewisse Kontinuität und einen gewissen Organisationsgrad voraus. Derjenige, der gelegentlich und im kleinen Rahmen Lebensmittel handhabt, zubereitet, lagert oder Speisen zubereitet (z. B. Kirchen, Schulen oder anlässlich von Dorffesten oder anderen Ereignissen, wie etwa Wohlfahrtsveranstaltungen, für die freiwillige Helfer Lebensmittel zubereiten) ist nicht als ein „Unternehmen“ im Sinne dieser Verordnung anzusehen.

Aufgrund der Vielfalt und des Facettenreichtums des Ehrenamtes, der Vereinsarbeit oder der schulischen Veranstaltungen wird die Einstufung der Tätigkeit allerdings immer eine Einzelfallentscheidung der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde, des Landratsamts oder des Bürgermeisteramts in den Stadtkreisen, bleiben. Dabei berücksichtigt die Behörde neben Dauer, Häufigkeit und Frequenz auch Größe und Rahmen, z. B. Umfang der Werbung, sowie Organisationsgrad der Veranstaltung. Es sind viele Faktoren, die bei der Entscheidung, ob eine bestimmte Aktivität als unternehmerische Tätigkeit eingestuft wird, in Kombination beachtet werden müssen.

Als Hilfe für die Behörden hat eine Projektgruppe aus Vertretern der Lebensmittelüberwachung des Landes den Leitfaden „Allgemeine Hinweise für den lebensmittelrechtlichen Status von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abgabe von Lebensmitteln, die nicht unter die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für Lebensmittelunternehmen fallen“ erstellt. Der Leitfaden dient den Behörden als Empfehlung. Er ist nicht rechtsverbindlich.

Unabhängig davon empfiehlt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zumindest die Kennzeichnung von Allergenen auch bei solchen Tätigkeiten, die nicht unter den Unternehmensbegriff fallen. In diesem Zusammenhang wird auch auf den „Leitfaden für Vereins- und Straßenfeste" hingewiesen, der auf der MLR-Internetseite heruntergeladen werden kann.

Für alle Veranstaltungen gilt auf jeden Fall: es dürfen nur sichere Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.

Weitere Informationen



 

Wir setzen auf dieser Website Cookies ein. Diese dienen dazu, Ihnen Servicefunktionen anbieten zu können sowie zu Statistik-und Analysezwecken (Web-Tracking). Wie Sie dem Web-Tracking widersprechen können sowie weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.