Reisen in Krisengebiete - was Reisende jetzt wissen müssen
Die Sicherheitslage im Nahen Osten ist angespannt. Da aktuell erhebliche Einschränkungen im Reisegebiet auftreten, können Betroffene bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen von einigen Rechten Gebrauch machen.
Für Betroffene kann die Lage unerträglich sein, rechtlich ist es jedoch oft schwierig zu beurteilen, ob tatsächlich unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen: Dies hängt immer von der Lage vor Ort und nicht etwa von der persönlichen Einschätzung des Reisenden ab.
Bei Pauschalreisen:
Wenn Gestrandete nicht, wie pauschal gebucht, zurückreisen können und wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände länger als geplant am Urlaubsort bleiben müssen (z. B. wegen Sperrung des Luftraumes), dann muss der Veranstalter teilweise einspringen und etwa die Kosten für eine notwendige Beherbergung für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten tragen. Dies gilt für eine Unterkunft, die möglichst den gleichen Standard aufweist wie diejenige, die im Reisevertrag vereinbart ist.
Der ADAC beruft sich auf die staatliche Nachrichtenagentur WAM der Vereinigten Arabischen Emirate. Demnach würde die Generalbehörde für Zivilluftfahrt zurzeit die Kosten für Unterkünfte von gestrandeten Passagieren im Land übernehmen. Dies gelte für "alle Unterbringungs- und Verpflegungskosten für betroffene und gestrandete Passagiere".
Bei unmittelbar bevorstehenden Pauschalreisen, die aktuell nicht stattfinden können, sollten sich Betroffene beim Reiseveranstalter erkundigen, welche Möglichkeiten er anbietet. Sollte der Reiseveranstalter wegen eines Krisenereignisses eine Umbuchung vorschlagen, muss diese von Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht akzeptiert werden.
Bei Individualreisen und Flugbuchungen:
Können Individualreisen oder gebuchte Flüge aufgrund von Annullierungen nicht durchgeführt werden, werden grundsätzlich die Ticketpreise erstattet. Entschädigungszahlungen gibt es allerdings nicht, wenn es sich etwa bei Luftangriffen oder Kriegszuständen um "außergewöhnliche Umstände" handelt. Erstattungen bei Einzelbuchungen von Hotels können im Zweifelsfall ausbleiben, wenn die Leistung grundsätzlich erbracht werden könnte. Hier ist der Einzelfall zu prüfen.