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Das Urheberrecht und die Fallen: Hochladen, Teilen, Verlinken

Symbolisierte Nordhalbkugel der Erde mit diversen stilisierten Personen, die unterschiedliche Bevölkerungsgruppen darstellen sollen und die unterschiedlich vernetzt sind und Icons in Sprechblasen über sich haben

Das Internet bietet vielfältige Möglichkeiten, Inhalte aus verschiedenen Quellen für Freunde oder die ganze Welt zu veröffentlichen. Schnell ein Foto in den Cloud-Speicher hochladen, ein Video im sozialen Netzwerk mit anderen teilen, einen Artikel aus einem Online-Magazin in den eigenen Blog stellen – das geht heutzutage technisch einfach. Rechtlich sieht es allerdings anders aus. Was erlaubt ist und was nicht, ist eine komplexe Frage.

Was ist urheberrechtlich geschützt und wer hat welche Rechte?

Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, der Wissenschaft und Kunst. Dazu gehören rechtlich betrachtet Musikstücke, Texte, Bilder und Skulpturen, Filme und Fotografien, aber auch Tanzstücke und Computerprogramme – um nur einige Beispiele zu nennen. Die geschützten Werke müssen persönliche geistige Schöpfungen sein. Das heißt, sie müssen eine gewisse Originalität oder künstlerische Leistung von Menschen in sich tragen. Im Zweifel sollten Verbraucherinnen und Verbraucher immer davon ausgehen, dass fremde Werke urheberechtlich geschützt sind. Ein Irrglaube ist dagegen, dass fremde Inhalte frei genutzt werden dürfen, solange es ohne Gewinnabsichten geschieht und/oder die Quelle benannt wird. Gerade im Internet mangelt es an Urheberrechtsbewusstsein und Verstöße sind an der Tagesordnung.

Urheber im Sinne des Urheberrechts ist der eigentliche „Schöpfer“, also der Autor eines Werkes. Er kann jedoch einzelne Rechte auf andere übertragen. Ein Autor kann beispielsweise Rechte an seinem Roman an einen Verlag verkaufen, der ihn auf den Markt bringt und somit urheberrechtlich verwertet. Hierzu schließen Urheber und Verwerter einen Vertrag, in dem sie vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem Werk der Verwerter erhält und unter welchen Bedingungen er diese Rechte ausüben kann. Der Urheber bleibt dabei weiterhin Urheber. Das bedeutet zum Beispiel, dass er ein Recht darauf hat, bei jeder Nutzung des Werkes als Autor genannt zu werden oder Entstellungen seines Werkes zu untersagen.

Der urheberrechtliche Schutz von Werken ist vererblich und erlischt grundsätzlich erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Stirbt der Urheber, geht die Verfügungsmacht in weiten Teilen auf seine gesetzlichen oder durch Testament bestimmten Erben (zum Beispiel Nachkommen, Verlage oder andere Institutionen) über.

Je nach Einzelfall sind es also der Autor, dessen Erben oder der aktuelle Inhaber von Nutzungsrechten, die darüber bestimmen, was mit einem Werk geschieht: Darf es veröffentlicht, aufgeführt, verändert, kopiert, auf eine Internetseite oder in ein soziales Netzwerk hochgeladen oder anders genutzt werden? Ohne die Erlaubnis des Urhebers sind solche Handlungen stets verboten, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.

Gesetzliche Ausnahmen

Zu den wichtigsten gesetzlichen Ausnahmen zählt die Privatkopie-Regelung. Diese erlaubt es Verbraucherinnen und Verbrauchern, Werke für ihre privaten Zwecke zu kopieren und im engen Familien- und Freundeskreis weiterzugeben. Näheres zu Umfang und Grenzen der Privatkopie-Regelung erfahren Sie in unserem Artikel „Das Urheberrecht und die Fallen: Downloading und Filesharing“.

Das Zitatrecht ist eine weitere, wichtige gesetzliche Ausnahme. Sie erlaubt es, Teile fremder Werke in eigene zu übernehmen, wenn dahinter eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk steht und das zitierte Werk unverändert übernommen wird. Ein Zitat darf nur so lang sein, wie es zur Verdeutlichung der eigenen Aussage erforderlich ist. Außerdem müssen grundsätzlich Urheber und Quelle angegeben werden. Wer fremde Texte zum Beispiel nur übernimmt, um weniger selbst schreiben zu müssen, kann sich nicht auf das Zitatrecht berufen – selbst wenn er Urheber und Quelle nennt. Dasselbe gilt für einen Nutzer, der fremde Bilder auf seiner Webseite nur deshalb verwendet, weil sie die Inhalte verschönern. In beiden Fällen fehlt ein Zitatzweck, also eine Auseinandersetzung mit dem fremden Werk.

Vorsicht: Das Erstellen eigener Remixe oder Collagen aus fremder Musik, Fotos und Videos ist unter Internetnutzerinnen und -nutzern zwar sehr verbreitet, aber in der Regel nicht vom Zitatrecht gedeckt. Urheberrechtlich handelt es sich dabei in der Regel um Bearbeitungen, die nur mit Erlaubnis der beteiligten Urheber oder Rechteinhaber oder bei „geringfügiger Nutzung“ gestattet sind. Seit 01.08.2021 erlaubt das Urheberrechts-Dienstanbietergesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine „geringfügige Nutzung“ (bei Musik bis zu 15 Sekunden einer Tonspur, bei Filmwerken ebenfalls 15 Sekunden, bei Text bis zu 160 Zeichen und bei Fotos/Graphiken bis zu 125 Kilobyte). Das gilt jedoch nur, wenn die Remixe/Collagen usw. nicht zu kommerziellen Zwecken erstellt wurden und damit keine „erheblichen Einnahmen“ erzielt werden.

Weitere Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz können für Parodien und Satire gelten, oder dann, wenn ein völlig neues Werk aus fremdem Material entsteht. 

Was ist frei vom Urheberrecht?

Viele Urheber geben ihre Werke unter bestimmten Bedingungen selbst zur Nutzung frei, so dass andere sie zum Beispiel im Internet verwenden können. Die Urheber verwenden hierfür sogenannte freie Lizenzen. Das bekannteste System heißt Creative Commons. Mit Creative-Commons-Lizenzen können Urheber Nutzungsrechte in verschiedenen Abstufungen für jedermann freigeben. Zu den Nutzungsbedingungen gehört fast immer, dass der Urheber genannt und weitere Angaben gemacht werden müssen. Creative-Commons-Lizenzen können außerdem für ausschließlich nicht-kommerzielle oder unveränderte Nutzungen vergeben werden.

Ein bekanntes Beispiel für Inhalte unter freien Lizenzen ist die Online-Enzyklopädie Wikipedia. Auf der angeschlossenen Medienplattform Wikimedia Commons können Nutzerinnen und Nutzer viele Bilder und Audiodateien finden. Auch bei der Bildersuche einiger Suchmaschinen wie zum Beispiel Google oder Bing können Einstellungen zur gezielten Suche nach freien Lizenzen getroffen werden (zum Beispiel über die Suchoption „Nutzungsrechte“, „Lizenz“ o. ä.).

Wenn der Urheber eines Werks seit mehr als 70 Jahren verstorben ist und keine weiteren Rechteinhaber vorhanden sind, kann ein Werk frei genutzt werden. Der Fachbegriff lautet „gemeinfrei“. Gemeinfreie Werke finden sich zum Beispiel in vielen digitalen Bibliotheken.

Persönlichkeitsrechte

Neben den Rechten von Urhebern gilt es auch andere Rechte zu beachten. Bei der Veröffentlichung von selbst erstellten Fotos oder Videos sind das vor allem Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten – auch bekannt unter dem Begriff des Rechtes am eigenen Bild. Will ein Verbraucher zum Beispiel ein Foto von einer anderen Person im Internet veröffentlichen, so muss er zuvor grundsätzlich die Erlaubnis dieser Person einholen. Das gilt auch für die Veröffentlichung in sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram, TikTok oder Snapchat. Nur in bestimmten Ausnahmefällen erlaubt das Gesetz eine Veröffentlichung ohne Erlaubnis des Abgebildeten - etwa wenn Passanten nur „unwesentliches Beiwerk“ eines Bildmotivs sind, bei zeitgeschichtlichen Ereignissen oder bei Bildern von öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen, sofern der Fokus nicht auf einzelnen Personen liegt.

Hochladen

Seit 2021 sind bei upload-Platformen wie YouTube oder Facebook die Plattformen selbst unmittelbar für die hochgeladenen Inhalte der Nutzerinnen und Nutzer verantwortlich. So auch wenn Nutzerinnen und Nutzer Inhalte von ihrem eigenen Gerät über die Plattformen im Internet verbreiten. Verbreiten Nutzerinnen und Nutzer Drittinhalte, müssen die Plattformen hierfür Lizenzen erwerben. Für die Plattformbetreiber gelten die oben genannten Ausnahmen für Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiche. Um den Urheberrechtsschutz zu gewährleisten, setzen manche Plattformen sogenannte „upload-Filter“ ein. Diese prüfen automatisch beim Upload von Inhalten, ob Urheberrechtsverstöße stattfinden und verhindern bei Verstößen automatisch die Veröffentlichung. Die „Primärhaftung“ bleibt jedoch bei den Nutzerinnen und Nutzern.

Verlinken, Teilen, Einbetten

Neben dem aktiven Hochladen von Inhalten ins Internet gibt es weitere Möglichkeiten, Inhalte von Webseiten mit anderen Nutzerinnen und Nutzern zu teilen:

  • Eine davon ist das Verlinken der Fundstelle eines bestimmten Inhalts durch das Kopieren und Einfügen der URL – also der Internetadresse, unter der ein Inhalt zu finden ist. In der Regel wird der verlinkte Inhalt erst nach Anklicken des Links und die Weiterleitung auf die entsprechende Webseite sichtbar. In sozialen Netzwerken wird beim Posten einer URL meist automatisch ein Vorschaubild des verlinkten Inhalts erstellt. Auch Videos, Musik und Animationen (z. B. GIF-Dateien) etc. können allein durch das Posten der URL direkt im Profil des sozialen Netzwerks abgespielt werden.
  • Um Inhalte von anderen Webseiten auf eigenen Seiten direkt anzeigen zu lassen, ist das sogenannte Einbetten (englisch "embedding") weit verbreitet. Viele Internetplattformen wie Youtube, Soundcloud oder Vimeo bieten diese Funktion an: Wer ein Video oder Musikstück von einer solchen Plattform auf der eigenen Webseite einblenden möchte, kann einen Code kopieren und an der entsprechenden Stelle einfügen. Videos, Musik und Animationen können dann ebenfalls direkt auf der Webseite des Nutzers abgespielt werden.
  • Das Teilen von Inhalten per spezieller Schaltfläche (englisch "sharing") ist eine weitere, vor allem in sozialen Netzwerken praktizierte Art, Nutzerinnen und Nutzer auf Inhalte von anderen Nutzern oder Webseiten aufmerksam zu machen. Zahlreiche Betreiber von Informationsportalen, Online-Shops und sonstigen Internetauftritten binden in ihre Webseiten spezielle Sharing-Schaltflächen ein, damit Nutzerinnen und Nutzer mit einem Klick Artikel, Bilder, Videos und vieles mehr in ihren Facebook-Profilen, Twitter-Feeds usw. anzeigen lassen können.

Technisch ist allen diesen Aktivitäten gemeinsam, dass die Inhalte vom Nutzer nicht kopiert werden, sondern an ihrer ursprünglichen Quelle verbleiben und gegebenenfalls von dort aus auf einer neuen Internetseite eingeblendet bzw. abgespielt werden können.

Die urheberrechtliche Zulässigkeit solcher Handlungen richtet sich nach folgenden Grundsätzen: Wenn der Urheber oder Rechteinhaber ein Werk im Internet öffentlich zur Verfügung stellt, dürfen auch andere Internetnutzerinnen und -nutzer grundsätzlich darauf verlinken. Das Einbetten und Teilen von Inhalten wird rechtlich meistens mit dem Verlinken gleichgesetzt.

Rechtlich problematisch wird es jedoch, wenn die Inhalte ursprünglich ohne Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers ins Internet gelangt sind. So hat der Europäische Gerichtshof im Jahr 2016 entschieden, dass auch bloße Links zu Inhalten auf anderen Webseiten Urheberrechte verletzen können, sofern die dort befindlichen Inhalte bereits ohne Erlaubnis des Rechteinhabers hochgeladen wurden. Das Risiko besteht vor allem dann, wenn der verlinkende Nutzer von der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung wusste oder wissen musste. Von einer solchen Kenntnis ging die Rechtsprechung bisher aber nur bei Verlinkungen in einem gewerblichen bzw. kommerziellen Kontext aus. In welchen Fällen auch von privaten Nutzern erwartet wird, sich über die Rechtmäßigkeit verlinkter Inhalte zu erkundigen, ist gerichtlich bisher nicht geklärt. Entsprechendes ist auch beim Teilen und Einbetten von Inhalten zu beachten.

Tipps zum Umgang mit fremden Inhalten in sozialen Netzwerken

Verbraucherinnen und Verbraucher können nicht gegen das Urheberrecht verstoßen, wenn sie entweder überhaupt keine fremden Bilder, Videos, Texte usw. auf ihren Profilen haben oder sich zumindest vorher die Erlaubnis der jeweiligen Rechteinhaber einholen. Weil aber das Weiterverbreiten von Inhalten gerade einen zentralen Bestandteil der Nutzung von sozialen Netzwerken ausmacht, wird die Einhaltung solch strenger Regeln für viele Nutzerinnen und Nutzer überzogen erscheinen. Tatsächlich dürfte das Risiko wegen Vorschaubildern, geteilten oder eingebetteten Inhalten urheberrechtlich belangt zu werden, zumindest dann nicht allzu groß sein, wenn die Inhalte der eigenen Profilseite nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind. Hierzu sollten die Profileinstellungen so gewählt werden, dass Veröffentlichungen nur für „Freunde“ oder ausgewählte Personen sichtbar sind und das eigene Profil nicht über Suchmaschinen gefunden werden kann. Von der Verwendung fremder Bilder und Fotos als Profilbild sollte generell abgesehen werden, weil diese meistens automatisch für alle Nutzerinnen und Nutzer des sozialen Netzwerks sichtbar sind. Wer auf Vorschaubilder und direkt abspielbare Inhalte beim Posten von Links verzichten kann, sollte diese nach Möglichkeit ausschalten. Auf das aktive Hochladen und Veröffentlichen von fremden Inhalten, die abfotografiert, abgefilmt, abgeschrieben oder von einer anderen Webseite ohne entsprechende Lizenz kopiert wurden, sollte in jedem Fall verzichtet werden.

Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher im Internet auf Inhalte stoßen, bei denen sich der Eindruck einer urheberrechtlich unerlaubten Veröffentlichung geradezu aufdrängt, sollten sie darauf verzichten, solche Inhalte in jeglicher Form weiterzuverbreiten und mit anderen zu teilen. Dasselbe gilt selbstverständlich auch für alle anderen Arten von rechtsverletzenden Inhalten wie z. B. Beleidigungen, Verleumdungen, Aufrufe zu Straftaten, volksverhetzende Äußerungen oder Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild.

Erhält ein Verbraucher einen Hinweis auf einen möglicherweise rechtsverletzenden Inhalt auf seiner Profilseite, sollte er diesen umgehend entfernen.

Konsequenzen von Urheberrechtsverstößen

Verletzen Verbraucherinnen und Verbraucher Urheberrechte, kann das je nach Kontext unterschiedliche Folgen haben. Zwar besagt das Urheberrechtsgesetz, dass Urheberrechtsverletzungen eine Straftat darstellen, von Verbraucherinnen und Verbrauchern begangene Verstöße werden jedoch ganz überwiegend auf zivilrechtlicher Ebene durch Abmahnungen geahndet. Führt eine Abmahnung aus Sicht des Rechteinhabers nicht zum Erfolg, kann sich daran unter Umständen eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz anschließen. Strafrechtliche Folgen gibt es vor allem bei schweren Fällen der gewerblichen Urheberrechtsverletzung; sie betreffen beispielsweise die Betreiber von professionellen Webseiten mit raubkopierten Inhalten. Viele Internetplattformen haben daneben eigene Maßnahmen eingeführt, um die Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzerinnen und Nutzer abzustellen.

Sperrungen

Auf Video- und Musikplattformen wie Youtube, Vimeo oder Soundcloud werden viele Inhalte automatisch daraufhin überprüft, ob sie fremde Inhalte enthalten. Werden dabei urheberrechtlich geschützte Werke erkannt, kann der Inhalt gesperrt werden. Das kann auch im Nachhinein geschehen, wenn etwa Rechteinhaber die Plattform auf solche Inhalte hinweisen. Anschließend können die Rechteinhaber Anspruch auf die entgangenen Lizenzeinnahmen - gegebenenfalls mit Aufschlägen - erheben. Häufiger bleibt es aber bei einer bloßen Sperrung des Inhalts. Teilweise haben Rechteinhaber aber auch die Möglichkeit, die beanstandeten Inhalte online zu lassen und stattdessen einen Anteil an den damit erzielten Werbeeinnahmen zu erhalten. Laden Nutzerinnen und Nutzer häufiger unerlaubt geschützte Werke hoch, kann ihr gesamtes Nutzerkonto unter Umständen gesperrt oder gelöscht werden.

Abmahnungen

Abmahnungen sind die häufigste Reaktion auf von Verbraucherinnen und Verbrauchern begangene Rechtsverletzungen. Eine Abmahnung ist in der Regel ein standardisierter Brief von einem Rechtsanwalt mit der Aufforderung, eine bestimmte Rechtsverletzung zu unterlassen. Sie besteht meist aus folgenden Teilen:

  • der Schilderung der vorgeworfenen Rechtsverletzung,
  • der Darlegung, dass der Abmahnende die betreffenden Urheber- bzw. Nutzungsrechte wahrnimmt,
  • der Aufforderung, die rechtsverletzende Handlung zu unterlassen,
  • der Androhung rechtlicher Schritte bei Nichtbefolgen,
  • einer vorformulierten Unterlassungserklärung, welche der Abgemahnte unterschreiben soll, sowie
  • einer Auflistung der Kosten, die der Abgemahnte innerhalb einer Frist zahlen soll.

Einige Anwaltskanzleien haben sich auf solche Abmahnungen spezialisiert. Vor allem die Nutzung von sogenannten Internet-Tauschbörsen („Filesharing“) gerät häufig ins Visier der Abmahnkanzleien. Die geltend gemachten Kosten können sich je nach Schwere der vorgeworfenen Rechtsverletzung im drei- bis fünfstelligen Bereich bewegen.

Zwar ist seit Oktober 2013 gesetzlich geregelt, dass die bei einer erstmaligen Abmahnung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern geltend gemachten Anwaltskosten in einfach gelagerten Fällen grundsätzlich nur 124 Euro netto betragen dürfen (bestätigt durch EuGH Rechtsprechung vom 28.04.2022 – C-559720). Die Kostenbeschränkung gilt nicht für mögliche Ansprüche auf Schadenersatz.

Laien können meist nicht beurteilen, ob eine Abmahnung und die darin geltend gemachten Kosten berechtigt sind. Für betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher empfiehlt es sich deshalb, keine voreiligen Erklärungen abzugeben, sondern umgehend die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts oder einer Verbraucherzentrale in Anspruch zu nehmen. Bei einem tatsächlichen Rechtsverstoß können diese versuchen, die geforderten Abmahnkosten zumindest zu reduzieren. Erweist sich eine Abmahnung als ganz oder teilweise unberechtigt, können Verbraucherinnen und Verbraucher unter Umständen Erstattung der ihnen entstandenen Anwalts- und Beratungsgebühren vom Abmahnenden verlangen.

Weitere Informationen

Das Urheberrecht und die Fallen: Streaming und Downloading und Filesharing; im Verbraucherportal

Informationen über freie Lizenzen von Creative Commons Deutschland

Urheberrecht: Wer haftet bei illegalen Downloads im Internet? Informationen der Verbraucherzentrale BW zu Uploads und Downloads
      
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

Verklickt! Sicherheit im Medienalltag; Informationen der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes für Kinder und Jugendliche ab Klassenstufe 7, für Lehrer und für Eltern

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