Verbraucherinnen und Verbraucher haben die Möglichkeit, sich bei Problemen aus einem Verbrauchervertrag mit einem Unternehmen an eine Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden, um eine außergerichtliche Streitschlichtung zu erreichen.
Schlichtungsverfahren haben sich bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen als ein Erfolgsmodell erwiesen. Kein Wunder, denn solche Verfahren sind unkompliziert und können selbst dann zu einer befriedigenden Lösung führen, wenn sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts wegen eines geringen Streitwertes kaum lohnen würde. Für Verbraucherinnen und Verbraucher sind sie in der Regel kostenlos.
Liste der nationalen Schlichtungsstellen in Deutschland
Die rechtlichen Vorgaben auf EU-Ebene:
Mit der Verabschiedung der Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sogenannte ADR-Richtlinie) hat die Europäische Union dafür gesorgt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in ganz Europa flächendeckend von qualifizierten Schlichtungsangeboten profitieren können.
Die ADR-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass für die meisten inländischen und grenzübergreifenden Streitigkeiten zwischen in der EU wohnhaften Verbraucherinnen und Verbrauchern und in der EU niedergelassenen Unternehmen außergerichtliche Schlichtungsstellen existieren. Die ADR-Richtlinie wird derzeit auf EU-Ebene überarbeitet.
Umsetzung der EU-Vorgaben in Deutschland
Mit dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen - Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) vom Februar 2016 wurden die europaweiten Vorgaben der ADR-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Im VSBG werden insbesondere die Anforderungen geregelt, die eine Schlichtungseinrichtung für die Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle in Deutschland erfüllen muss. Nur Schlichtungseinrichtungen, die sich nach den Kriterien des VSBG vom Bundesamt für Justiz (BfJ) haben anerkennen lassen, können die Bezeichnung „Verbraucherschlichtungsstelle“ führen.
Jede Verbraucherschlichtungsstelle muss mindestens mit einer Juristin/einem Juristen mit der Befähigung zum Richteramt besetzt sein, die/der mit der außergerichtlichen Streitbeilegung betraut und für die unparteiische und faire Verfahrensführung verantwortlich ist. Jede Verbraucherschlichtungsstelle muss eine Webseite unterhalten, auf der klare und verständliche Informationen zur Erreichbarkeit und zur Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle sowie zum Ablauf und zu den Kosten des Verfahrens veröffentlicht sind.
Ein Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle muss grundsätzlich binnen 90 Tagen abgeschlossen werden. Die Verbraucherschlichtungsstelle kann diese Frist nur mit Zustimmung der Beteiligten oder bei besonders schwierigen Streitigkeiten verlängern. Das Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist für Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich kostenlos.
Eine Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zuständigkeit auf bestimmte Wirtschaftsbereiche, Vertragstypen oder Unternehmer beschränken. Für Streitigkeiten, für die keine spezialisierte Verbraucherschlichtungsstelle existiert, wurde im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Forschungsvorhabens die
Universalschlichtungsstelle des Bundes mit Sitz in Kehl geschaffen.
Die außergerichtliche Streitbeilegung stellt keinen Ersatz für ein Gerichtsverfahren dar, sondern schafft eine einfache und günstige Alternative. Unterbreitet eine Verbraucherschlichtungsstelle den Streitparteien einen Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeit und erweist sich dieser Vorschlag als unbefriedigend, so haben beide Seiten grundsätzlich die Möglichkeit, den Vorschlag nicht anzunehmen und die Gerichte anzurufen.
Unternehmen sind nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz verpflichtet, Verbraucherinnen und Verbraucher in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und gegebenenfalls auf ihrer Webseite klar und deutlich darüber zu informieren, inwieweit sie gesetzlich verpflichtet sind oder sich freiwillig bereit erklären, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Sind Unternehmen generell nicht zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren bereit, müssen sie ihre Kunden auch darüber informieren. Eine Ausnahme von der Informationspflicht gilt nur für Unternehmen, die weder eine Webseite haben noch AGB verwenden sowie für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten.
Wie finden Verbraucherinnen und Verbraucher die richtige Schlichtungsstelle?
Alle Unternehmen, die sich etwa zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren selbstbindend bereit erklärt haben oder die gesetzlich dazu verpflichtet sind, müssen in ihren AGB und/oder auf Ihrer Webseite die genaue Anschrift und die Webseite der für sie zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle angeben.
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) führt als sog. Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung eine Liste der in Deutschland anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen. Eine
europaweite Liste mit allen anerkannten Schlichtungsstellen der Mitgliedstaaten gibt es bei der EU.